Warum eine entschädigungslose Vergesellschaftung auf die Tagesordnung gehört!
Bei Volkswagen gibt es ja diese Konstruktion: Das Land hat 20 % Anteile an den Stammaktien und zwei Sitze im Aufsichtsrat – zusammen mit den 10 Arbeitnehmervertreterinnen dann eine Mehrheit, auch gegen das Doppelstimmrecht des AR-Vorsitzenden, der immer von der Kapitalseite kommt. Alles festgelegt im „VW-Gesetz“, das 1960 im Zuge der Privatisierung des einst „herrenlosen“ Unternehmens verabschiedet wurde, um die gewerkschaftlichen Ansprüche auf das Unternehmen zurückzuweisen – also ein „Kompromiss“ aus der Adenauer-Ära; damals allerdimgs noch mit weiteren 20 % Anteilen des Bundes, die von der Kohl-Regierung dann billig abgestoßen wurden.
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