„… zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke…“
Das erste Betriebsrätegesetz, noch ein spätes Ergebnis der Novemberrevolution von 1918, war eine Niederlage für die Arbeiter*innenbewegung wegen seiner Formalisierung und Einpressung der Räte in einen engen gesetzlichen Rahmen, in seiner Beschränkung wegen zu geringer Mitbestimmung und völlig fehlender Wirtschaftsdemokratie, in seiner Ideologie von Sozialpartnerschaft und Betriebsgemeinschaft.
Im folgenden eine kleine Textsammlung zum Betriebsrätegesetz von 1920 und zum Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sowie ein Blitzlicht aus der „Deutschen Wochenschau“ aus dem Mai 1952. Im § 1 des Betriebsrätegesetzes von 1920 heißt es: „Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke …“ Im § 49 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 steht: „Insbesondere dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen“. Sinngemäß findet sich diese Norm im § 74 des BetrVG von 1972 wieder.
Am Ende des Ersten Weltkriegs hatten in Deutschland – wie in anderen Ländern auch – die basisdemokratischen Räte maßgeblich eine revolutionäre Neuordnung angestoßen. Doch schon bald nach dem November 1918 gerieten sie in die Defensive, in den Hintergrund gedrängt von der SPD, dem alten Staatsapparat und den wiedererstarkten bürgerlichen Parteien. Die Rätebewegung blieb aber eine ernst zu nehmende Kraft und setzte sich weiter für eine wichtige Rolle ihrer Organe ein. So konnte sie im Frühjahr 1919 Hunderttausende Beschäftigte in massiven regionalen Generalstreiks mobilisieren. Die Auseinandersetzungen verlagerten sich nun zunehmend von der staatlichen auf die wirtschaftliche Ebene. Als Reaktion auf den außerparlamentarischen Druck erklärte sich die SPD-geführte Regierung zu bescheidenen Zugeständnissen bereit. Sie wollte den Betriebsräten einen rechtlichen Rahmen und damit zugleich deutliche Grenzen setzen. So wurden in der Weimarer Reichsverfassung die Räte formal anerkannt, ihre konkreten Befugnisse sollten dann im Betriebsrätegesetz präzisiert werden, das im Januar 1920 im Reichstag zur Beratung anstand.
Der Gesetzentwurf räumte den Räten allerdings nur geringe Kompetenzen ein, ähnlich denen heutiger Betriebsräte. Das war weit weniger, als die Rätebewegung gefordert und in einzelnen Betrieben auch durchgesetzt hatte. Ihr Ziel war zunächst eine maßgebliche Mitbestimmung und auf lange Sicht die Sozialisierung der Großbetriebe. Verschiedene ambitionierte Konzepte wurden diskutiert; einig waren sich die linken Kräfte jedoch in der Ablehnung des Gesetzentwurfs der Regierung.
Die »Zweite Revolution«
Die Unzufriedenheit schlug sich in einer gewaltigen Protestdemonstration nieder, die am 13. Januar 1920 vor dem Reichstagsgebäude stattfand. Das Betriebsrätegesetz wurde zu dieser Stunde im Plenarsaal diskutiert. Die linken Oppositionsparteien USPD und KPD hatten ebenso zum Protest mobilisiert wie die Berliner Gewerkschaftskommission und die revolutionäre Betriebsrätezentrale. Der Widerstand sollte nach dem Willen dieser Organisationen nicht nur im, sondern vor allem außerhalb des Parlaments artikuliert werden. Dies war Teil eines breit angelegten Versuchs, die noch labile bürgerlich-parlamentarische Ordnung von links unter Druck zu setzen und in einem neuen Anlauf die versäumten Veränderungen in Staat und Gesellschaft doch noch umzusetzen. Ein zentrales Schlagwort der Bewegung war daher die »Zweite Revolution«. In einem Demoaufruf hieß es: »Zeigt den Erwählten in der Nationalversammlung, daß Ihr Euch nicht zu geduldigen Objekten der Gesetzgebung erniedrigen lassen wollt. Beweist der Regierung und der herrschenden Gesellschaft, daß Ihr Euch die letzte Errungenschaft der Revolution, die revolutionären Betriebsräte, nicht rauben lassen wollt.« Die SPD dagegen hatte als maßgebliche Regierungspartei nicht nur von einer Teilnahme abgeraten, sondern agitierte in den Betrieben mit sehr überschaubarem Erfolg gegen die Aktion.
Um die Mittagszeit des 13. Januar stellten praktisch alle großen Fabriken der Hauptstadt die Arbeit ein. Darunter waren AEG, Siemens, Schwartzkopff, Knorr-Bremse und Daimler. Auch die Eisenbahnen, Kraftwerke und Straßenbahnen sowie zahlreiche kleinere Betriebe folgten dem Aufruf. Es gelang damit, auch eine große Zahl politisch indifferenter Beschäftigter in die Aktion einzubinden. In geschlossenen Zügen marschierten die Arbeiter*innen und Angestellten bei leichtem Regen von ihren Betriebsstätten aus in die Innenstadt. An der Spitze wurden rote Fahnen getragen und Schilder mit Aufschriften wie »Hoch die Räteorganisation« und »Her mit dem vollen Mitbestimmungsrecht«. Ab 13 Uhr füllte sich der heutige Platz der Republik, auch die Zufahrtsstraßen waren von Demonstrant*innen besetzt. Unter den etwa 100.000 Beteiligten befanden sich zahlreiche Frauen und Jugendliche.
Die blutigste Demonstration der deutschen Geschichte
Zunächst kam es vor dem Westportal zu einzelnen Handgreiflichkeiten im Gedränge zwischen den Demonstrierenden und der Sicherheitspolizei, die das Gebäude sicherte. Auf beiden Seiten gab es dabei Verletzte. Aus der Menge heraus wurden zwei Schüsse Richtung Reichstag abgegeben, einer der beiden Schützen allerdings sofort von umstehenden Demonstrierenden entwaffnet. Die Sicherheitspolizei war eine kasernierte Truppe zur Aufstandsbekämpfung, ausgerüstet mit schweren Waffen. Sie rekrutierte sich vornehmlich aus den rechtsradikalen Freikorps. Viele ihrer Mitglieder machten dann später in SA und Gestapo Karriere.
Rund zehn Minuten nach den ersten Auseinandersetzungen vor dem Westportal spitzten sich die Ereignisse an anderer Stelle dramatisch zu: Vor dem Südportal am Tiergarten waren ebenfalls Sicherheitspolizisten aufmarschiert. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite hatte sich eine weitere Menschenmenge gebildet. Die Demonstrierenden waren etwa vier bis fünf Meter von den Polizisten entfernt, wie sich der preußische Innenminister Wolfgang Heine erinnerte. Auch andere Augenzeugen und selbst der Kommandant der Polizisten bestätigten das später. Dennoch eröffnete die Sicherheitspolizei mit Maschinengewehren und Karabinern das Feuer, sie warf sogar Handgranaten auf die Demonstrant*innen. Sofort brach eine Panik aus, die Massen flüchteten in den benachbarten Park. Auf dem Hauptplatz vor dem Westportal fielen nun ebenfalls Schüsse. Die Polizei schoss noch minutenlang weiter, obwohl das Feuer nicht erwidert wurde. Insgesamt 42 Tote und weit über 100 Verletzte blieben auf dem Pflaster. Damit handelt es sich um die bis heute blutigste Demonstration der deutschen Geschichte.
Trotz der Eskalation wollte Parlamentspräsident Constantin Fehrenbach zunächst weitertagen lassen. Erst massiver Protest der USPD-Fraktion verhinderte das. Reichskanzler Gustav Bauer (SPD) behauptete am Folgetag, der Gewalteinsatz habe einen unmittelbar bevorstehenden Sturm auf das Reichstagsgebäude und damit ein Massaker an den Abgeordneten verhindert. Wenig später beschloss das Parlament deshalb eine noch immer in ähnlicher Weise geltende Regelung, wonach im Bannkreis um Verfassungsorgane nur noch unter strengen Auflagen demonstriert werden durfte. Tatsächlich war eine Stürmung des Gebäudes aber weder geplant noch versucht worden. Die Sicherheitspolizei hatte stattdessen auf nur wenige Meter entfernt stehende Demonstrant*innen geschossen. Dennoch dankte der Reichskanzler der Truppe ausdrücklich und hob ihre Verdienste für die Demokratie hervor.
Der Bannkreis war nicht die einzige Folge der Ereignisse. Noch am 13. Januar verhängte Reichspräsident Friedrich Ebert den Ausnahmezustand. 44 linke Zeitungen im ganzen Land wurden verboten. Damit war es der Opposition nahezu unmöglich, ihre Version der Ereignisse vor der Öffentlichkeit darzustellen. Zahlreiche linke Aktivist*innen kamen in Haft; in Berlin wurden ganze Parteiversammlungen der USPD festgenommen. Ähnlich erging es einigen bekannten Anarchist*innen, etwa Rudolf Rocker und Fritz Kater, obwohl sich deren Organisation an der Demonstration überhaupt nicht beteiligt hatte. Auch eine Gedenkfeier für die Toten wurde verboten. Sie fand trotzdem statt: auf dem Hermannplatz in Neukölln mit rund 10.000 Teilnehmer*innen.
Genau zwei Monate später kam es erneut zu spektakulären Ereignissen im Berliner Stadtzentrum. Die protofaschistische Marinebrigade Ehrhardt marschierte schwer bewaffnet, mit kaiserlicher Kriegsflagge und Hakenkreuzen auf den Stahlhelmen, durch das Brandenburger Tor und löste damit den rechtsradikalen Kapp-Lüttwitz-Putsch aus. Die Reichswehrführung hatte abgelehnt, gegen sie einzuschreiten, weshalb Bauers Reichsregierung flüchten musste. Die Sicherheitspolizei wiederum – also die Einheit, die am 13. Januar in die Menge geschossen und der der Kanzler demokratisches Engagement bescheinigt hatte – lief sofort zur Putschregierung über. Erst ein landesweiter Generalstreik brachte dann den Coup zum Scheitern.
Der 13. Januar 1920 ist in vielerlei Hinsicht ein Lehrstück über die politischen Verhältnisse Deutschlands dieser Zeit. Er zeigt deutlich das unterschiedliche Politikverständnis in der Rätebewegung und den etablierten Institutionen. Das Geschehen selbst war für diese Entfremdung ein starkes Symbol: Während im Reichstag die Abgeordneten tagten, standen draußen die Demonstrant*innen, beschossen von den bewaffneten Organen des Staates. Die Rätebewegung erschien aus dieser Perspektive nur als lästiger Störfaktor, dem mit polizeilichen, notfalls auch gewaltsamen Mitteln zu begegnen war. Die spätere Umdeutung des Hergangs – aus den Opfern massiver Gewalt wurden Täter, die Täter zu Opfern – war da nur konsequent. Dem Protest wurde so nicht nur die politische Legitimität abgesprochen, er wurde auch kriminalisiert. Eine gewisse Ironie liegt in der Tatsache begründet, dass es 1910 die SPD gewesen war, die zu einer Demonstration vor dem Reichstag aufgerufen hatte, um gegen das undemokratische preußische Dreiklassenwahlrecht zu protestieren. Maßgeblicher Organisator war damals Eugen Ernst, der am 13. Januar 1920 als Berliner Polizeipräsident im Reichstag anwesend war, um gemeinsam mit Heine den Einsatz der Sicherheitspolizei zu leiten.
Ein Lehrstück über die politischen Verhältnisse
Die öffentliche Debatte über den 13. Januar verstummte rasch. Bezeichnenderweise kam es nie zu einer amtlichen Untersuchung oder juristischen Aufarbeitung. Die regierungsamtliche Deutung, es habe sich um die legitime Verhinderung eines Sturms auf den Reichstag gehandelt, setzte sich in der Folge weitgehend durch. Selbst neuere historische Darstellungen zur Weimarer Republik wiederholen unkritisch diese falsche und politisch motivierte Sichtweise. Das mag der Grund sein, warum bis heute keine Gedenktafel an die Toten erinnert. Und warum das Ereignis im offiziellen wie im linken Geschichtsbewusstsein keine Rolle spielt.
ak -analyse und kritik; 10.12.2019
Das Betriebsverfassungsgesetz ist jetzt 60
Am 14. November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Ein Interview über 60 Jahre Mitbestimmung und ihrer Zukunft mit Martin Lemcke, Leiter des Bereiches Mitbestimmung in der ver.di-Bundesverwaltung.
verdi.de | 60 Jahre Betriebsverfassungsgesetz – wie geht es dem Jubilar?
MARTIN LEMCKE | Ich glaube, dass es dem Jubilar nicht so schlecht geht. Das Betriebsverfassungsgesetz ist nach wie vor eine Grundlage, auf der viele Interessenvertretungen durchaus arbeiten können. Nicht zuletzt die Finanzmarktkrise hat bewiesen, dass die Mitbestimmung zur Stabilität im Land insgesamt beiträgt. Aber ähnlich einem Haus, dass 60 Jahre nach seiner Erbauung die eine oder andere Reparatur braucht, muss auch dieses Gesetz angepasst werden, um die betriebliche Realität tatsächlich einfangen und abbilden zu können.
verdi.de | Tat es das dann am Anfang?
LEMCKE | Das Gesetz von 1952 wurde gegen Widerstände der Gewerkschaften im Bundestag beschlossen. Sie lehnten es ab, weil es einen deutlichen Rückschritt gegenüber den Ländergesetzen – die bereits existierten und die Gründung von Betriebsräten erlaubten – darstellte: schwache Mitbestimmung, keine Gewerkschaftsrechte. Und erstmals wurde eine Beschränkung auf die Privatwirtschaft vorgenommen, also eine Ausgrenzung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Foto: AdsD / Friedrich-Ebert-Stiftung Protest gegen das erste Betriebsverfassungsgesetz
verdi.de | Was haben die Gewerkschaften dagegen unternommen?
LEMCKE | Erste weitreichende Änderungen wurden erst 20 Jahre später erzielt. Die Gewerkschaften hatten sich bis dahin gezwungenermaßen mit dem Gesetz arrangiert, weil in den Betrieben tatsächlich viele Betriebsräte entstanden – auch und besonders mit einem hohen Anteil von Gewerkschaftsmitgliedern.
verdi.de | Was hat sich dann 1972 geändert?
LEMCKE | Tatsächlich markierte 1972 einen Meilenstein. Damals wurden die Mitbestimmungsrechte deutlich ausgeweitet, vor allem wurden Rechte der Gewerkschaften verankert; seither können die Gewerkschaften unter anderem eigene Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl einbringen. Diese Entwicklung folgte einer betrieblichen Realität, die sich bereits Jahre zuvor abzeichnete. Der Zeitgeist der frühen 70er Jahre spielte dabei eine wichtige Rolle – Mitbestimmung wurde an vielen Stellen eingefordert und mit Leben gefüllt. Aus dieser Zeit stammt die Entscheidung zur paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsräten.
verdi.de | Ist heute erneut ein Zeitpunkt für tiefgreifende Veränderungen des Betriebsverfassungsgesetzes erreicht?
LEMCKE | Ja, es gibt viele Baustellen, wo dringender Handlungsbedarf besteht. Seit 1972 hat sich die Arbeitswelt drastisch verändert. Es gibt Personaleinsatzinstrumente und Arbeitsformen, die vor 40 Jahren nahezu unbekannt waren. Die Anpassung kann nicht allein durch die Arbeitsgerichte bewältigt werden. Hinzu kommt die fortschreitende Internationalisierung, die zur Einschränkung von Mitbestimmung führen kann. Etwa dann, wenn ein Konzern in Deutschland Tochterunternehmen hat – die Konzernspitze aber im Ausland sitzt. Laut BAG kann es dann keinen Konzernbetriebsrat geben. Angesichts fortschreitender Globalisierung ist das ein wesentliches Manko und muss durch Veränderungen im Gesetz korrigiert werden.
verdi.de | Wo setzt man da als Gewerkschaft an?
LEMCKE | Nur zwei Beispiele: Aus meiner Sicht muss zunächst der veraltete Betriebs- und Arbeitnehmerbegriff über Bord geworfen werden. Der stammt immer noch aus der Zeit des damaligen Reichsarbeitsgerichts und bestimmt, dass nur Arbeitnehmer/innen mit regulärem Arbeitsvertrag zum Betrieb gehören und damit an der betrieblichen Mitbestimmung teilhaben. Scheinselbstständige, Leiharbeiter/innen oder Personal von Subunternehmen sind ausgeklammert – das ist angesichts der betrieblichen Realität nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus sehe ich Defizite bei den Betriebsratsrechten in Fragen von Beschäftigungssicherung, Umstrukturierungen und Qualifizierung der Belegschaften.
verdi.de | Müsste das Betriebsverfassungsgesetz mit stärkeren Sanktionen ausgestattet werden?
LEMCKE | Das wäre tatsächlich notwendig. Vor allem, um Arbeitgeber und Vorgesetzte, die mit teils strafbaren Aktionen die Bildung von Betriebsräten zu verhindern suchen. Dafür gibt es im Betriebsverfassungsgesetz Strafvorschriften, aber die Staatsanwaltschaften gehen oft unsensibel mit dem Thema um; es wird in entsprechenden Verfahren oft kein öffentliches Interesse vermutet. Es muss aber klar sein, dass beispielsweise die massive Verhinderung der Gründung von Betriebsräten oder gezielte Mobbingangriffe auf Betriebsrats-Mitgliede kein Kavaliersdelikt sind, sondern oft den Bestand einer Straftat erfüllen und geahndet werden müssen.
verdi.de | Was sind die nächsten Aufgaben für die Hüter des Gesetzes?
LEMCKE | Ein Thema, das mir wichtig ist und das Betriebs- und Personalräte gleichermaßen betrifft: Damit ein Betriebsrat erfolgreich arbeiten kann, braucht er umfassendes und aktuelles Wissen. Bei der Qualifikation von Betriebsräten hat sich in den letzten Jahren auf der Angebotsseite einiges getan, und unsere Schulungsangebote bilden die veränderte betriebliche Realität ab. Ein Hauptaugenmerk muss aber darauf gerichtet werden, dass noch mehr Betriebs- und Personalräte kontinuierlich an Weiterbildungen teilnehmen. Wer sich nicht fortbildet, verschenkt letztlich Handlungs- und Einflussmöglichkeiten.
verdi.de | Hat die Mehrheit der Arbeitnehmer/innen das Gesetz eigentlich in seiner wirklichen Bedeutung erkannt und nutzt es entsprechend?
LEMCKE | Die Akzeptanz von Betriebs- und Personalräten ist weiterhin hoch. Untersuchungen zeigen, dass diese Gremien eine moralische Instanz im Betrieb sind und relativ hohes Ansehen genießen. Man kann allerdings auch nicht sagen, dass die kleine Reform der rot-grünen Bundesregierung von 2001, die ja ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe geschaffen hat, zu einem großen Schub in der Betriebsratsarbeit geführt hätte. Das Problem besteht nach wie vor, dass in klein- und mittelständischen Betrieben zu wenige Gremien arbeiten. Man kann das Aufstellen und Wählen von Kandidaten/innen aber auch nicht gesetzlich erzwingen.
https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++3031ddfc-2e57-11e2-8de1-52540059119e
Kurze Meldung in der „Deutschen Wochenschau“ am 20.5.1952: https://www.filmothek.bundesarchiv.de/video/586017?set_lang=de
Otto Brenner, der ehemalige Vorsitzende der IG Metall, hat im Zusammenhang mit den Debatten um das Betriebsverfassungsgesetz Anfang der 1950er Jahre auf den „Geist der vorüber geglaubten Zeit“ und den Stellenwert der „spezifisch nationalsozialistischen Ideologie in der Volks- und Betriebsgemeinschaft“ hingewiesen.
Prof. Frank Deppe in „60 Jahre Betriebsverfassung“, Broschüre zur DGB-Veranstaltung am 14.11.2012 in Hannover
http://st.rosalux.de/veranstaltung/es_detail/8ML9L/100-jahre-betriebsraetegesetz/
https://www.betriebs-rat.de/fachtagungen/2020/100-jahre-betriebsraetegesetz/