Vergiftetes Weihnachtsgeschenk bei Volkswagen: Leiharbeiter zum Jahresende entlassen

VW kündigt Leiharbeiter in Wolfsburg und anderen Werken

Leiharbeit in der Autoindustrie muss verboten werden!

SOLIDARITÄT heißt: Alle werden übernommen!

500 Leiharbeitern bei VW in Wolfsburg wird vor Weihnachten willkürlich gekündigt, 148 in Emden und viele auch in den anderen Werken. Das ist das Gegenteil von sozialer Verantwortung.

Volkswagen hat hunderte Millionen Euro aus der Arbeitslosenversicherung an Personalkostenzuschüssen bekommen. Und Volkswagen hat dieses Jahr 2,4 Milliarden Euro an die Großaktionäre ausbezahlt: 2,4 Milliarden Euro für die Porsches und Piëchs. In den Fabriken sind keine Frau und kein Mann zu viel an Bord – und das trifft nicht nur auf die Stammbelegschaften zu.

Deshalb darf niemand vor die Tür gesetzt werden. Es muss Schluss sein mit dem Elend der Leiharbeit! Wie in der Bauindustrie und der Fleischindustrie muss die Leiharbeit auch in der Autoindustrie verboten werden.

Alle Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter müssen jetzt einen Vertrag von VW bekommen!

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ab dem ersten Tag!

SOLIDARITÄT – es kann jeden treffen, wie die zunächst abgewehrten Pläne des Vorstandes beweisen.

In der Krise darf niemand allein gelassen werden.

Wie konnte es überhaupt zu einem solch miesen Zustand kommen?

Hier eine kurze Geschichte der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung):

1972 AÜG wird im Bundestag beschlossen – Erlaubnispflicht für Dienstleisutng „Zeitarbeit“.

Diverse Änderungen im Verlauf der Zeit, aktuell:

§ 8 equal pay – es sei denn TV, der eine Falltür nach unten öffnet.

§ 14 Mitbestimmung des Betriebsrates im Einsatzbetrieb § 99 BetrVG

§ 16 „Ordnungswidrigkeiten“ – keine Straftaten

1982 Einschränkung Baugewerbe – wegen Baumafia

1985 Verlängerung von drei auf sechs Monate (Kohl-Regierung)

1994 Verlängerung auf neun Monate

Vermittlungsmonopol der AA fällt – Privatisierung von Arbeitsvermittlung als Geschäft

1997 Verlängerung auf 12 Monate, VW gründet eigene Leiharbeitsfirma und beendet equal pay. Volkswagen ist das Labor für die Hartz-Kommission.

2004 Hartz-Gesetze: „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“

Synchronisationsverbot wird aufgehoben

equal pay wird eingeführt – (außer, es gibt einen TV) = Falltür nach unten

DGB-Tarifgemeinschaft (nach gelben Gewerkschaften)

2017 Verlängerung auf 18 Monate (außer mit TV > bis zu 48 Monate = Falltür nach unten)

2019 Mehr als 1 Mio. Leiharbeitsverhältnisse

2021 Verbot in der Fleischindustrie – wegen Fleischmafia

Agenda 2010: Etablierung eines großen Niedriglohnsektors / prekäre Arbeit, Zwang zur Annahme jeder Arbeit, Sanktionen

Spaltung der Belegschaften! Entsolidarisierung und: Angst machen!

DGB-Tarifgemeinschaft + Branchenzuschläge – gäbe es keine TV, würde equal pay gelten.

EG I und EG II unter 12 Euro > Mindestlohn, Aufstocker

Mai 2017: Die Anstalt – Prof. Däubler und Labournet bereiten Klagen vor dem EuGH vor – Urteil in 2022 zu erwarten bezüglich equal pay.

VW: Kurzarbeitergeld / Personalkostenzuschüsse– je ca. 1 Milliarde Euro in 20220 und 2021

VW schüttet Gewinne aus (2,4 Mrd. für 2020)

1. Die Subventionierung von Personalkosten muss mit Verbot von Gewinnausschüttung und Personalabbau einhergehen / Kündigungsverbot

2. Leiharbeit / prekäre Arbeit gehört verboten! Es muss Schluss sein mit der Angst. Alle Beshcäftigten haben das Recht auf Sicherheit und Planbarkeit. Das heißt für Gewerkschaften und Betriebsräte:

– Keine Beteiligung an bzw. laute Positionierung gegen Leiharbeit

– Solidarität mit Leiharbeitern, Eingliederung / Übernahme in Betrieb; Arbeitszeitverkürzung für alle vor Entlassung von einigen!

– Equal pay vom ersten Tag an – EuGH wird das voraussichtlich urteilen > Konsequenzen für BR und IGM.

BR/Gewerkschaft dürfen Verstöße nicht dulden! Inklusive Solidarität / unteilbar. Gegen die Spaltung der Belegschaften

Zur Information hier der § 99 Betriebsverfassungsgesetz, worauf der § 14 des AÜG Bezug nimmt „Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen“:

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2019/02/leiharbeitsklage_anstalt-buch.pdf

https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2021/01/bachmann-express0121.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert