„… zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke…“
Das erste Betriebsrätegesetz, noch ein spätes Ergebnis der Novemberrevolution von 1918, war eine Niederlage für die Arbeiter*innenbewegung wegen seiner Formalisierung und Einpressung der Räte in einen engen gesetzlichen Rahmen, in seiner Beschränkung wegen zu geringer Mitbestimmung und völlig fehlender Wirtschaftsdemokratie, in seiner Ideologie von Sozialpartnerschaft und Betriebsgemeinschaft.
Im folgenden eine kleine Textsammlung zum Betriebsrätegesetz von 1920 und zum Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sowie ein Blitzlicht aus der „Deutschen Wochenschau“ aus dem Mai 1952. Im § 1 des Betriebsrätegesetzes von 1920 heißt es: „Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke …“ Im § 49 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 steht: „Insbesondere dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen“. Sinngemäß findet sich diese Norm im § 74 des BetrVG von 1972 wieder.
100 Jahre Betriebsrätegesetz: Sieg oder Niederlage der Gewerkschaften? weiterlesen