Kurzarbeit statt Arbeitszeitverkürzung?

Kürzt die Kurzarbeit den Urlaub? Ein Arbeitsgericht sagt ja – die Klägerin und der DGB sagen nein! Die Klägerin hatte ihren ungekürzten Urlaubsanspruch auch damit begründet, dass Kurzarbeit nicht mit Freizeit gleichzusetzen sei.

In der Krise erleben wir, dass Arbeitszeitverkürzung, aktuell die Kurzarbeit, Arbeitsplätze sichert. Das sollte ein Ansporn für Gewerkschaften sein, die tarifliche, kollektive Arbeitszeitverkürzung auf 30 Stunden pro Woche als kurze Vollzeit für alle auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Flankierung durch eine gesetzliche Arbeitszeitverkürzung wäre dabei sehr hilfreich.

Kurzarbeit könnte sich gelegentlich anfühlen wie Arbeitszeitverkürzung – ist es aber deutlich nicht. Kurzarbeit ist Erwerbslosigkeit auf Zeit. Das wird auch an juristischen Auseiandersetzungen sichtbar, die jetzt geführt werden. Am Ende führt kein Weg an der kollektiven gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitverkürzung vorbei, wenn die Erwerbsarbeit gerecht verteilt werden soll, wenn die Familienarbeit nicht bei den Frauen und die politische Arbeit nicht bei „Berufspolitikern“ hängen bleiben soll.

Kürzt die Kurzarbeit den Urlaub? Ein Arbeitsgericht sagt ja – die Klägerin und der DGB sagen nein! Die Klägerin hatte ihren ungekürzten Urlaubsanspruch auch damit begründet, dass Kurzarbeit nicht mit Freizeit gleichzusetzen sei. So berichtet unter anderem die IG Metall:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit anteilig gekürzt werden dürfe. Solange die Arbeitspflicht aufgehoben ist, sei eine Kürzung von 1/12 für jeden vollen Monat zulässig. Diese Rechtsfrage ist umstritten und hat durch die Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Der DGB und seine Einzelgewerkschaften lehnen die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit ab.

Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit dürfe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche haben, da sie nicht auf ihren Wunsch erfolgte. Da sie während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliege und die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden könne, habe die freie Zeit nicht als Freizeit geplant werden können.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) beurteilt die Rechtslage so: Aufgrund der Kurzarbeit habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig zu, da er für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen war.

Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Das war für das LAG maßgeblich. Urlaub sei seinem Zweck nach zur Erholung zu gewähren, was jedoch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. Kurzarbeit Null sei insbesondere nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Corona-Pandemie ändere rechtlich nichts
Das LAG setzte sich auch mit Europäischen Recht auseinander. Dieses bestätige das Ergebnis, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während einer Kurzarbeitsphase Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entstehe. Im deutschen Recht gebe es weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Ein Thema mit großer Brisanz, sagt die Rechtsschutzsekretärin des DGB, Silke Clasvorbeck: „Während der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit eingeführt und für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt.

Diejenigen, die der Ansicht sind, während der Kurzarbeit könnten Arbeitgeber die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen kürzen, berufen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation der „Kurzarbeit null“ befinde, könne Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet habe. So sah die Bewertung des EuGH aus in einem Fall, in dem es um Transfer-Kurzarbeit aus einem Sozialplan ging.

Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit vergleichbar?
Der EuGH ging in seiner Beurteilung davon aus, Kurzarbeit sei mit Teilzeitarbeit vergleichbar. Nur so konnte er seine Rechtsprechung zur Berechnung von Urlaub bei Teilzeit anwenden. Ein Kurzarbeiter sei ähnlich wie ein Teilzeitbeschäftigter, gewinne eine vorhersehbare und frei gestaltbare Freizeit, die er nutzen könne, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen.

Ein Gegenargument hierzu ist, dass die Kurzarbeit ihrem Wesen nach eher mit dem Annahmeverzug des Arbeitgebers vergleichbar ist als mit der Teilzeit. Denn das Kurzarbeitergeld soll als staatliches Instrument das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers mildern.

Zeit in Kurzarbeit ist nicht gleich Freizeit
Die Klägerin hatte ihren ungekürzten Urlaubsanspruch auch damit begründet, dass Kurzarbeit nicht mit Freizeit gleichzusetzen sei. Für diese Ansicht gibt es gute Argumente. Die Beschäftigten müssen in Kurzarbeit stets damit rechnen, zurückgeholt zu werden, was nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Außerdem haben Beschäftigte in Kurzarbeit Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit.

Der DGB hat eine Bewertung zum Thema Urlaubskürzung und Kurzarbeit vorgenommen. In seinem Positionspapier begründet er, weshalb die Rechtsprechung des EuGH nicht übertragbar ist auf die konjunkturbedingte Kurzarbeit. Sein Fazit: Arbeitgeber, die konjunkturbedingt Kurzarbeit eingeführt haben, sind nicht berechtigt, einseitig Urlaubsansprüche ihrer Beschäftigten zu kürzen. Eine höchstrichterliche Klärung zur Kürzung des Urlaubs steht noch aus und wird sicher für Viele von Interesse sein.“

In der Krise erleben wir, dass Arbeitszeitverkürzung, aktuell die Kurzarbeit, Arbeitsplätze sichert. Das sollte ein Ansporn für Gewerkschaften sein, die tarifliche, kollektive Arbeitszeitverkürzung auf 30 Stunden pro Woche als kurze Vollzeit für alle auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Flankierung durch eine gesetzliche Arbeitszeitverkürzung wäre dabei sehr hilfreich, liebe SPD und liebe LINKE!

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/themen/beitrag/ansicht/urlaub/kuerzt-die-kurzarbeit-den-urlaub/details/anzeige/

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